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Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V vermietet M ein Bekleidungsgeschäft im Hundertwasserhaus in Magdeburg. M vertreibt dort Kleider der Marke „Thor Steinar“, die insbesondere von Anhängern der rechtsextremen Szene gekauft wird. V wusste davon nichts. M wusste, dass V ihm die Räume nicht vermietet hätte, wenn M die Marke erwähnt hätte.
Einordnung
Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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Konkurrenz c.i.c. & Mängelgewährleistung („Seegrundstück“)
K kauft von V formwirksam (§ 311b Abs. 1 BGB) ein "Seegrundstück". Nach dem Einzug bemerkt K, dass das Grundstück keinen direkten Seezugang besitzt. Zwischen Grundstück und See liegt ein im Eigentum der Gemeinde G stehender Wanderweg, den G nicht zu übereignen bereit ist.
Inhalt III: Zustandekommen eines ungünstigen Vertrags
V verkauft formwirksam eine Immobilie an K. Bei den Vertragsverhandlungen beteuert V, die Immobilie werde sich mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen. Dies wird auch in dem Kaufvertrag schriftlich festgehalten. Tatsächlich übersteigen die Kosten der Immobilie die Steuereinsparungen und Mieteinnahmen deutlich, was V wusste.