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Nicken als Willenserklärung

einfach
schwer99 % lösen richtig
3. Juli 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Eine Frau bietet einer anderen Frau ihren Diamantring für €200 zum Kauf an.

A ist Eigentümerin eines Rings. Sie fragt B, ob diese ihr den Ring für €200 abkaufen möchte. B nickt.

Einordnung

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die sichtbare, äußere Handlung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es handelt sich um den objektiven, beobachtbaren Teil einer Willenserklärung. Im Allgemeinen wird der äußere Tatbestand durch eine ausdrückliche Erklärung (z.B. eine schriftliche oder mündliche Aussage) oder eine konkludente Handlung (eine Handlung, die eine stillschweigende Erklärung enthält) gebildet. Beispielsweise könnte das Ausfüllen und Unterschreiben eines Vertrags als äußerer Tatbestand einer Willenserklärung angesehen werden. Der äußere Tatbestand muss in der Regel in Verbindung mit dem inneren Tatbestand (dem tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen) betrachtet werden, um die Gültigkeit einer Willenserklärung zu bestimmen.

Prüfungsschema

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektive Erklärung
    2. Rechtsbindungswille
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