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Rücknahme eines begünstigenden VAs: Sonderfall: Verstoß gegen EU-Recht (Subventionen): Fall 2: Ermessensreduzierung und Modifizierung der Jahresfrist
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die EU-Kommission erklärt eine von Bundesland B an E erteilte Subvention wegen eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV für materiell unionsrechtswidrig und beschließt, dass B den Bescheid zurückzunehmen muss. B nimmt den Bescheid zurück, obwohl die Jahresfrist bereits abgelaufen ist.
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Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VAs: § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Tatsachen)
E erhält von Behörde B die Befreiung von der gesetzlichen Pflicht, ihr Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, da Es Grundstück über ein anderes Abwassersystem verfügt. Später nimmt E solche baulichen Veränderungen vor, dass dieses System nicht mehr ausreicht.
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