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Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der Fußgänger T „reserviert" für seinen Kumpel eine rar gesäte Parklücke in der Kölner Innenstadt. Die ankommende O möchte gerne mit ihrem Fahrzeug einparken, der in der Parklücke stehende T blockiert jedoch die Einfahrt. O fährt enttäuscht weiter.
Einordnung
Nötigung: „Gewalt“ durch Reservieren eines Parkplatzes?
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Gewalt gegen Dritte (Dreiecksnötigung)
T erteilt dem Blindenführer B einen heftigen Schlag, weswegen B benommen stehen bleibt. Die anwesende sehbehinderte O kann sich ohne ihren Helfer B nicht fortbewegen.
Bedrängen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn als Gewalt?
Autofahrer T bedrängt die mit 105 km/h auf der Überholspur fahrende O. Über einige Kilometer fährt er unter ständigem Hupen und Blinken bis auf zwei Meter auf, um sie von der Spur zu verdrängen. O wird dadurch nervös und fahrunsicher und fährt unter heftigem Abbremsen nach rechts.