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Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Anwältin A mietet von der gewerblichen Wohnungsvermieterin W eine Wohnung für den privaten Gebrauch als Familienheim. Maklerin M legt bei Vertragsschluss W und A vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden sollen.
Einordnung
Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
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