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Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Anwältin A mietet von der gewerblichen Wohnungsvermieterin W eine Wohnung für den privaten Gebrauch als Familienheim. Maklerin M legt bei Vertragsschluss W und A vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden sollen.

Einordnung

Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)

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