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Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Aus Wut über die Niederlage des Karlsruhe SC gegen den VfB Stuttgart, schlägt Schädiger S den VfB-Fan F krankenhausreif, weil F einen Fanschal trägt. F ist seit 2 Jahren bei Arbeitgeberin A als Arbeitnehmer beschäftigt. Infolge seiner Verletzung kann er zwei Wochen lang nicht zur Arbeit kommen.
Einordnung
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB – 2 (§ 3 EFZG)
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