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Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Lawra (L) und Justus (J) mieten von Vermieter V eine Wohnung. V kommt vorbei, um die Miete i.H.v. €1000 einzutreiben. Da V kurz zuvor Js Rennrad beschädigt hat (Schaden: €1000), möchte J aufrechnen. V wendet ein, dies sei nicht möglich. Er verlange die volle Miete von L und nicht von J.
Einordnung
Aufrechnung durch einen Gesamtschulder
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Erlass gegenüber einem Gesamtschuldnder
Lawra (L) und Justus (J) haben von Vermieter V eine Wohnung gemietet. Da J einmal kurzfristig auf Vs Tochter aufpasst, erlässt V ihm für diesen Monat die Miete. Am Monatsende verlangt V zwar nicht von J, aber von L Zahlung der Miete (€1.000). L weigert sich, da die Miete doch erlassen sei.

Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.