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Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B beauftragt U, für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.
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Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.
Schadensersatzansprüche im Werkrecht (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)
B möchte einen Beautyshop eröffnen. U soll die Elektronik installieren. U hat fahrlässig falsche Kabel verlegt. Erst nach Abnahme fällt auf, dass die Elektronik nicht funktioniert. Die Eröffnung wird verschoben. B sagt den Termin mit D ab, der ihm €150 eingebracht hätte. D geht zur Konkurrenz.