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Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Geldeintreiber T erhält von einem Schuldner €500. Er erkennt jedoch, dass es sich bei den Geldscheinen um Falschgeld handelt. Um nicht auf dem Falschgeld sitzenzubleiben, entscheidet sich T, dieses in den Umlauf zu bringen. Bei einem Einkauf im Media-Markt legte er der Kassiererin K die falschen Geldscheine zur Bezahlung vor, um nicht nur die Waren, sondern auch das Wechselgeld als entsprechenden „echten“ Gegenwert zu erhalten. K fällt nicht auf, dass es sich um Falschgeld handelt.
Einordnung
Sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 3 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Echtheit der Geldscheine ist eine Tatsache iSd § 263 Abs. 1 StGB.
2. T hat die K über eine Tatsache iSv § 263 Abs. 1 StGB getäuscht.
3. T hat bei K einen Irrtum über die Echtheit des Geldes erregt (§ 263 Abs. 1 StGB).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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Strafrecht AT | Vorsatz | Sachgedankliches Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen (Körperverletzung im Amt, § 340 Abs. 1 StGB)
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