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Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wirft eine Brandflasche (auch Molotowcocktail genannt) durch das offene Fenster in die Wohnung des B. Durch den Anschlag verbrennen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung, sondern der gesamte Wohnbereich wird stark verrußt.
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„Teilweise Zerstörung“ bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB)
T wirft einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Fenster eines Mehrfamilienhauses. Daraus entsteht ein Brand, der das Kinderzimmer so stark beschädigt, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung drei Wochen nicht benutzbar ist.
Inbrandsetzen bei Intensivierung des Brandes
A zündet das Haus des B an der Nordseite an. C schüttet später noch einen Kanister Öl in die Flammen.