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Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

einfach
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7. Mai 2026
17 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S wohnt bei G zur Miete. G verklagt S erfolgreich wegen ausstehender Miete und lässt den von S am 01.01.2022 in die Wohnung eingebrachten TV pfänden. Bank D wehrt sich gegen die Pfändung. Denn S habe ihr das Eigentum an dem TV zur Sicherung eines Darlehens am 01.06.2022 übertragen.

Einordnung

Ranghöheres Recht des Vollstreckungsgläubigers

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