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Globalbürgschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Um sich ein neues Schlagzeug zu kaufen, geht S zur G-Bank um einen Kredit über €5.000 aufzunehmen. G verlangt eine Sicherheit. B möchte bürgen und unterzeichnet die von der G übergebene vorformulierte Urkunde mit dem Inhalt: „Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner aus der Geschäftsbeziehung.“ B fragt sich, ob dies rechtens ist.
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Auslegungsbedürftige Erklärung
S ist shoppingsüchtig und braucht einen Kredit. Bürge B erklärt sich schriftlich gegenüber demjenigen Unternehmen oder demjenigen Kaufmann, der dem S einen Kredit in Höhe von €10.000 gibt, bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen. S erhält bei der Geldgeber-Bank G einen Kredit unter Vorlage der Bürgschaft.
Anfechtung 119 BGB
Hobby-Snowboarder S benötigt eine Absicherung für seinen Kredit. Dazu überredet S seinen Arbeitskollegen Bruno dazu eine Bürgschaft zu übernehmen. Da S über einen üppigen Lebensstil verfügt, denkt B, dass S vermögend ist und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Bürgschaftserklärung ab. Als B erfährt, dass S arm ist, möchte seine Bürgschaftserklärung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.