Bürgschaft, §§ 765ff. BGB: 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 32 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Bürgschaft, §§ 765ff. BGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Wettlauf der Sicherungsgeber - Privilegierung des Bürgen?
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
Auswirkung von Urteilen im forderungsbegründenden Schuldverhältnis auf die Bürgschaft und umgekehrt – 3. Urteil im Prozess Gläubiger - Bürge
S kauft bei G ein vintage Rennrad. B hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung übernommen. S zahlt grundlos nicht. G überlegt nun, direkt B in Anspruch zu nehmen.

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten
K kauft bei G ein Festzelt. Als Sicherheit erklärt sich B gegenüber G bereit, für die Kaufpreisschuld zu bürgen. Es stellt sich heraus, dass das Zelt schwere und unbehebbare Mängel aufweist und auch eine Nachlieferung nicht möglich ist. K verweigert die Bezahlung des Kaufpreises. G fordert von B den Kaufpreis.
Rückgriff bei Aufgabe einer parallelen Sicherheit

„Fahrlässige“ Verschlechterung der Sicherheit
B bürgt für die Schuld des S gegenüber G. Zusätzlich übereignet M dem G zur Sicherheit Maschinen aus seinem Betrieb. Es kommt zum Zahlungsausfall. G unterlässt es fahrlässig, die Maschinen rechtzeitig zu verwerten. Später sind sie nur noch die Hälfte wert.

Nachbürgschaft - Einwendung des Hauptschuldners gegen Vorbürgen
S und B wollen gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Da S bessere Konditionen bekommt, nimmt S das Darlehen bei G auf. B bürgt für sie. Im Innenverhältnis tragen beide das Darlehen zu gleichen Teilen. Für B bürgt wiederum N. Bei Fälligkeit können weder S noch B zahlen.
Nachbürgschaft - Grundfall
B will seine Kunstkarriere endlich entfachen. Da er zu schlechte Darlehenskonditionen bei G bekommen würde, nimmt S für B das Darlehen auf. B bürgt für S. Aufgrund von Bs schlechter finanzieller Lage bürgt wiederum Bs Nichte N für B. Bei Fälligkeit der Forderung können weder B noch S zahlen.

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B, für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.
Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht
S hat bei G ein Darlehen aufgenommen. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verlangt G als Pfand S' Uhr. Zusätzlich bittet S seine reiche Freundin B für ihn zu bürgen, was B auch tut. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis - Schenkung im Innenverhältnis
B will ihrem Freund S eine Freude machen. Sie weiß, dass er ein Darlehen bei G aufnehmen will, um seinem Traum als Künstler nachzugehen. Deswegen schenkt sie S zum Geburtstag, dass sie für S gegenüber G bürgt. Es kommt zum Zahlungsausfall, B springt ein.

Beschränkung des Forderungsübergangs durch Innenverhältnis
S und B brauchen für ihren neuen Kühlschrank ein Darlehen. Absprachegemäß tritt nur S gegenüber Bank G als Darlehensnehmer auf, während B sich für S verbürgt. Als das Darlehen fällig wird und S nicht zahlen kann, zahlt B der G die ganze Summe.
Grundfall zur Bürgschaft (Kein Erlöschen der Forderung)
S mietet von G eine Wohnung. Für die Mietzahlungen bürgt B. Es kommt zum Zahlungsausfall. B zahlt daraufhin den ausstehenden Betrag. B will von S ihr Geld zurück.
Grundfall: § 770 BGB
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.
Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.
Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung
G veräußert und übereignet S einen LKW. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bürgt B. S kommt in Zahlungsschwierigkeiten. G und S vereinbaren, die Kaufpreisschuld in ein Darlehen umzuwandeln, das S erst in fünf Monaten zurückzahlen muss. Als S bei Fälligkeit aber wieder nicht zahlen kann, will G den B in Anspruch nehmen.
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.
Übertragung der Bürgschaft bei Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags
M mietet von V ein Haus. Zur Absicherung der Mietforderung bürgt Ms Tante B gegenüber V. B ist zu diesem Zeitpunkt aber nicht geschäftsfähig, sodass der Vertrag zwischen B und V unwirksam ist. V tritt die Mietforderung gegen M an den gutgläubigen Dritten D ab.
Widerrufsrecht bei Bürgschaft
Schriftform: Problem Telefax
Hobby-Köchin K möchte sich eine neue Küchenmaschine bei V zum Preis von €1.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B erklärt per Fax die Übernahme der Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €1.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.
Rechtsscheinshaftung 172 Abs. 2 BGB analog (anredewidrig ausgefülltes Blankett)
S möchte ein Boot kaufen, braucht aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen. B ermächtigt S mündlich, diese bis zur Höhe von €10.000 einzutragen. S trägt €50.000 in die Urkunde ein und übergibt sie dem Gläubiger G.
Auslegungsbedürftige Erklärung
S ist shoppingsüchtig und braucht einen Kredit. Bürge B erklärt sich schriftlich gegenüber demjenigen Unternehmen oder demjenigen Kaufmann, der dem S einen Kredit in Höhe von €10.000 gibt, bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen. S erhält bei der Geldgeber-Bank G einen Kredit unter Vorlage der Bürgschaft.
Blankourkunde (Grundfall, Ausfüllungsermächtigung)
S möchte ein Boot kaufen, benötigt dafür aber einen Kredit. Um diesen aufzunehmen, übergibt Bruder B der S eine unterschriebene Bürgschaftsurkunde. Die Höhe ist nicht eingetragen, damit S die Bürgschaft auf das passende Boot bis €10.000 anpasst. B ermächtigt S mündlich, die Höhe einzutragen. S trägt abredegemäß einen Betrag von €9.000 in die Urkunde ein.

Abgrenzung zum Schuldbeitritt
Der Cateringservice C-GmbH steckt in der Krise. Der Lieferant für die Speisen möchte künftig nur noch gegen Vorkasse liefern. Der GmbH-Geschäftsführer G erklärt für die Verbindlichkeit einzustehen. G ist Mehrheitsgesellschafter. Mit dem Einstehen der Verbindlichkeit möchte er einem drohenden Insolvenzverfahren begegnen.

Globalbürgschaft
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – Bürgschaft naher Angehörige des Hauptschuldners
Ehefrau F möchte sich mit einer Gärtnerei selbstständig machen. Hierzu möchte sie bei der D-Bank ein Darlehen in Höhe von €100.000 zu einem jährlichen Zins von 3% aufnehmen. D verlangt jedoch eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft. Ehemann M verbürgt sich für F. M ist Hausmann und verfügt über eigenes Vermögen in Höhe von €2.000.
Heilung, § 766 S. 3 BGB
Kirmesbetreiberin K kauft sich bei V ein neues Riesenrad für €1 Million. Zur Sicherheit sollte eine Bürgschaft bestellt werden. B und V einigen sich mündlich über den Inhalt eines Bürgschaftsvertrages. Als K zahlungsunfähig wird, nimmt V die B in Anspruch. B steht für die €1 Million ein und zahlt den Betrag an V.
Schriftform, § 766 S. 1 BGB
Köchin K möchte für ihr Restaurant eine neue Profi-Küchenmaschine bei V zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B hat bisher noch nicht gezahlt.
Bürgschaft und Grundverhältnis 1
Kanufahrer K möchte sich bei V ein Kanu für €1000 kaufen. K möchte in Raten zahlen und bittet seine Freundin B, für ihn eine Bürgschaft zu übernehmen. Dazu ist sie gerne bereit und erklärt gegenüber V schriftlich, für die Verbindlichkeit des K in Höhe von €1000 bürgen zu wollen. V nimmt das Angebot an.
Annahme in der Form des § 151 S. 1 BGB
Studentin S möchte von Vermieterin V eine Wohnung mieten. Bei Abschluss des Mietvertrags übergibt S der V eine Bürgschaft von ihrem Vater P. V steckt das Schreiben zufrieden ein.
Einfacher Grundfall, wie kommt ein Bürgschaftsvertrag zustande?
K möchte bei V einen babyblauen VW Käfer für €10.000 kaufen. K hat nicht genügend Geld zur Verfügung und möchte mit Raten zahlen. V verlangt eine Sicherheit. S, die Schwester von K, möchte sich für die Kaufpreiszahlung verbürgen.
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