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Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Der Internetanbieter von Student S ist Unitymedia (U). Als er seinen Vertrag auf eine schnellere Leitung umstellen lässt, fällt sein Internetanschluss komplett aus. Als er zwei Monate später immer noch ohne Internet dasteht, wechselt er zur Telekom und verlangt von U Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Internets.
Einordnung
Kommerzialisierungsgedanke bzgl. Internetanschlusses
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Subjektiver Tatbestand
T fährt mit seinem drei Wochen alten Säugling O nachts auf einen unbelebten Parkplatz. Dort nimmt er Tabletten ein, um sich zu töten. T weiß, dass O infolge mangelnder Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme in Lebensgefahr geraten kann. T wird bewusstlos, überlebt nur zufällig und wacht nach 24 Stunden neben dem geschwächten O auf.
Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.