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Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B fährt immer mit ihrem Porsche zur Arbeit. Ihren breiten Ford Kombi benutzt sie nur für Urlaube. Fahranfänger F verwechselt an einer Ampel Gaspedal und Bremse seines SUV und fährt mit voller Wucht in Bs Porsche. B verlangt neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur.
Einordnung
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.
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