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Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.

Einordnung

Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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