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Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B wird aufgrund einer Verwechslung unwissentlich als Gesellschafter der X-OHG eingetragen. B hat mit der X-OHG nichts zu tun. G verkauft der X-OHG Sand im Wert von €2.000 und wendet sich mit der Kaufpreisforderung an B.
Einordnung
Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (Zurechenbare Veranlassung (-))
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Publizität des Handelsregisters, Positive Publizität, § 15 Abs. 3 HGB (deliktischer Bereich)
A tritt in die Trinkexpress-KG als Kommanditist ein. Er wird jedoch unrichtigerweise als Komplementär eingetragen. Fahrradfahrerin F wird von einem Lieferwagen der Trinkexpress-KG angefahren.

Das Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB), (Außen-)Geschäft
G ist Geschäftsführerin der Lindauer Obst GmbH, die europaweit Bodenseeäpfel vertreibt. Sie hat Vertragshändler in vielen europäischen Ländern. In Lindau unterhält die GmbH ein eigenes Geschäft, in dem sie Mitarbeiterin M beschäftigt. Kunde K kauft in dem Geschäft 1kg Äpfel.