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Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B liebt seinen BMW. Leider war der Lack schon in die Jahre gekommen, sodass er den BMW von U 2018 neu lackieren ließ. 2022 fällt ihm durch Zufall auf, dass U beim Lackieren gepfuscht hat. Er verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und sagte, es sei doch schon ewig her.
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Verjährungsfristen – Arbeiten an einer Sache oder einem Bauwerk, Arglistiges Verschweigen eines Mangels
B liebt ihren BMW und ließ ihn von U 2018 neu lackieren. Weil U der Lack ausgegangen ist, hat er wissentlich einen minderwertigen Lack benutzt, dessen Haltbarkeit kürzer ist. 2022 fing der Lack an zu bröckeln. B verlangt Ausbesserung. U lehnt dies ab und erwidert, das sei doch Schnee von gestern.
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
B beauftragt U 2014, eine Wand neu zu isolieren. U überträgt dies D, von dem sie weiß, dass er unsauber arbeitet. U überprüft das Werk des D nicht, damit sie im Falle eines Mangels nicht arglistig ist. 2022 bemerkt B, dass sie wegen der unsauberen Isolierung Feuchtigkeitsprobleme hat.