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Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Lebensmittellieferant L erhebt eine gemeinsame Klage auf Kaufpreiszahlung gegen Restaurantbesitzer R und gegen Kioskbesitzer K. R schuldet ihm €2.500 für eine Weinlieferung und K €1.000 für Eis am Stil. In der mündlichen Verhandlung haben R und K direkt zur Sache verhandelt.
Einordnung
Streitgenossenschaft bei unterschiedlichen Streitgegenständen?
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Nachträgliche Streitgenossenschaft - keine Addition bei wirtschaftlicher Identität
K erhebt Schadensersatzklage (€4.000) gegen F, weil dieser ihn beim Überqueren der Straße mit dem Auto angefahren hat. F will mit der Aussage seines Beifahrers H, der auch Fahrzeughalter ist, beweisen, dass die Ampel für ihn Grün war. Daher erweitert K die Klage auf H, der zur Sache verhandelt.

Prozessrechtlich notwendige Streitgenossenschaft
B hat von seiner Oma O eine Immobilie geerbt, deren Verwaltung vorerst dem Testamentsvollstrecker T unterliegt. Im Auftrag des T hat K Klempnerarbeiten in der Immobilie ausgeführt, die T trotz mehrmaliger Aufforderung noch nicht bezahlt hat. Daher erhebt K Zahlungsklage gegen B und T.