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Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T fordert O dazu auf ihm Geld zu geben, da er sonst intime Details über das Fremdgehen von O öffentlich machen würde
Einordnung
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 2
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