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Grenzen der Vertretung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Fuchscar-OHG besteht aus den Gesellschafterinnen S1 und S2. S1 verkauft dem D das Fuchsmobil 911 statt für marktübliche €50.000 für nur €25.000. Im Gegenzug lässt sie sich von D „privat“ €5.000 zahlen.
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Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.

Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche III
Mandant M trägt vor, dass ihn K auf Zahlung von €10.000 verklagt. Ob diese Klageforderung tatsächlich besteht, ist zweifelhaft. Weiter erzählt M, dass er selbst gegen K einen Zahlungsanspruch iHv €12.000 hat. Dieser ist nicht verjährt. Es besteht auch kein Aufrechnungsausschluss.