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Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm einige Male ins Gesicht. O erkrankt. Symptome zeigt er im gesamten Krankheitsverlauf allerdings nicht.
Einordnung
Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB
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Einführungsfall: Quälen
T ist Babysitterin des fünfjährigen O. Als sie O übers Wochenende beaufsichtigt, sperrt sie ihn von Freitag auf Samstag in den dunklen Keller ein, um die 2 Staffeln der Netflix-Serie "How to Sell Drugs Online (Fast)" störungsfrei genießen zu können. O bleibt die Nacht wach und steht Todesängste aus. Dies hatte T billigend in Kauf genommen.

Infizierung mit Corona § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
T ist SARS-CoV-2 positiv und glaubt an das "Durchseuchen" der Gesellschaft als Heilmittel. T will möglichst viele Leute mit dem Virus anstecken. Dazu packt er den 80-jährigen O am Arm und hustet ihn mehrmals an. O erkrankt. Er gehört zur Risikogruppe, bleibt jedoch symptomlos.