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§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D leiht S ihr Auto. G hat gegen S einen titulierten Anspruch und lässt diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken. Z pfändet bei S das Auto der D. D will gegen die Pfändung vorgehen.
Einordnung
§ 711 ZPO – Prüfung & Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen
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Sicherungseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S nimmt bei der Bank D einen Kredit auf. Zur Sicherung ihrer Forderung lässt D sich das Eigentum an der Rolex des S übertragen. Die Uhr bleibt aber bei S. G hat eine titulierte Forderung gegen S. Zur Vollstreckung der Forderung lässt er die Uhr pfänden. D will dagegen vorgehen.

Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
S mietet von D eine Wohnung. G lässt aufgrund einer titulierten Forderung gegen S bei S in der Wohnung ein Klavier pfänden, das S gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen, weil S auch bei ihm Schulden habe.