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Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer67 % lösen richtig
7. Mai 2026
49 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Der siebzehnjährige B ist aufgrund eines Leihvertrags mit V Besitzer eines Laptops. Diesen verkauft er an K. K weiß, dass B im örtlichen Fußballverein in der U-18 Juniorenmannschaft spielt. K hält B für den Eigentümer.

Einordnung

Gutgläubiger Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

Lösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.

1. Da B minderjährig ist, ist seine dingliche Einigungserklärung zur Übertragung des Eigentums an K schwebend unwirksam (§ 108 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Minderjährige bedarf für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 BGB). Der Verkauf fremden Eigentums stellt sich für den Minderjährigen weder als vorteilhaft noch als nachteilig dar. Man spricht daher vom rechtlich neutralen Geschäft. Nach herrschender Meinung bedarf der Minderjährige bei rechtlich neutralen Geschäften nicht der Zustimmung der Eltern.Begründet wird dies mit dem Rechtsgedanken des § 165 BGB: Auch hier ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vetreters für das Vertretergeschäft ohne Relevanz, da die rechtlichen Folgen nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen treffen.
2. K hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat K den Laptop übergeben. B und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.
3. Der gutgläubige Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ist nach h.M. ausgeschlossen.
Nein!
K muss gutgläubig bzgl. der Eigentümerstellung des B gewesen seinTeile der Literatur lehnen den gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen ab. Träfe die Vorstellung des Erwerbers -dass der Minderjährige Eigentümer ist - zu, so scheiterte die dingliche Einigung an der fehlenden Zustimmung der Eltern. Der Erwerber erhielte vom minderjährigen Nichtberechtigten also mehr als vom minderjährigen Berechtigten. Nach herrschender Meinung kommt es aber auf die Rechtslage, die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, nicht an. Begründet wird dies mit den unterschiedlichen Schutzrichtungen der § 107 BGB und § 932 BGB.
4. K hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Genau, so ist das!
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (3) Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB), (4) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).B und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat K den Laptop übergeben. B und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. K war auch gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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