Hallo @[0815jurafuchs](237790),
hier kamen schon einige gute Wortmeldungen. Ich werde mal versuchen, das Ganze noch etwas zu präzisieren, auch wenn wir iRe Forumspost nicht alles aufklären können.
Zum Verlust des unmittelbaren Besitzes findet sich in der Lit explizit tatsächlich kaum etwas, er scheint aber nicht als rechtlich nachteilhaft angesehen zu werden. Meine Vermutung (!) dahingehend ist dieselbe wie die von @[Efecan](245034): Der unmittelbare Besitz als solcher ist etwas rein Tatsächliches, darauf kommt es iRd rechtlichen Vorteils/Nachteils §
107 BGB nicht an. Interessant wäre höchstens das Recht zum Besitz (RzB). Das verlöre unser B aber ohnehin nicht durch die tatsächliche Hergabe der Sache, sondern höchstens infolge des Vertragsschlusses mit K - der
ja ohnehin schwebend unwirksam ist.
Ich stimme Efecan und @[CR7](145419) (ebenfalls) dahingehend zu, dass der Leihvertrag zwischen V und B nach § 108 I BGB schwebend unwirksam ist, B also schon gar kein RzB hat. Als unvollkommen zweiseitiger Vertrag begründet die Leihe für B zB nicht nur eine rechtlich nachteilhafte Rückgabepflicht nach § 604 I BGB, sondern auch die ebenfalls rechtlich nachteilhafte Pflicht, nach § 601 I BGB die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung zu tragen (näher BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 54).
Ob die Übereignung einer fremden Sache rechtlich neutral ist, kann man diskutieren, hM sagt
ja (näher zu den Argumenten BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.5.2024, § 107 Rn 84 ff). Das Eigentum des V ist danach also weg (
gutgläubiger Erwerb; kein
Abhandenkommen iSd § 935 I 1 BGB).
Welche Rechte hat nun V? Hier wirds kompliziert und man kann man vieles anprüfen. Evtl schon cic,
angemaßte Eigengeschäftsführung des B nach §
687 II BGB (wegen bewusster Veräußerung fremder Sache), Ansprüche aus EBV gegen B (kein RzB wegen schwebender Unwirksamkeit des Leihvertrags, s oben) und vor allem
bereicherungsrechtlich wirds knifflig (sofern nicht ohnehin gesperrt?): Eigentlich haben wir einen klassischen Fall von § 816 I BGB, aber wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags hat B gegen K möglicherweise auch einen
Kondiktionsanspruch (aber: gerichtet auf was? B selbst hatte
ja weder Eigentum noch Recht zum Besitz...). Und kann V evtl von B diesen
Kondiktionsanspruch kondizieren? Keine einfachen Fragen, auf die man in einer Prüfungsaufgabe näher eingehen müsste, wobei sich im wertungsabhängigen BereicherungsR mit entsprechender Argumentation sicher einiges vertreten ließe.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team