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Pflichten des Bestellers: 4. Mitwirkungsobliegenheit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die adelige B möchte sich von Künstlerin U ein Ölporträt anfertigen lassen. Sie machen einen Termin im Atelier aus. U träumt davon, sich mit dem Porträt im Schloss der B verewigen zu können. Vor dem Termin bekommt B einen Hautausschlag. U wartet vergebens, B taucht nicht auf.
Einordnung
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Grundfall: Werkunternehmerpfandrecht
B hat einen Bulli unter Eigentumsvorbehalt erworben. Er muss lediglich die letzte Rate noch bezahlen, als er U beauftragt, den Bulli weiß zu lackieren. Als U mit der Lackierung fertig ist, möchte B den Bulli mitnehmen, ohne U den Werklohn gezahlt zu haben. U verweigert die Mitnahme.
►Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts
B hat von V einen Smart unter Eigentumsvorbehalt erworben. Vor Zahlung der letzten Rate bringt er den Smart zur Umlackierung zu U. Als B seine Raten nicht zahlt, tritt V wirksam vom Kaufvertrag zurück. B zahlt auch den Werklohn an U nicht.