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Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Käufer K und Verkäufer V haben am 15.01.2020 einen Kaufvertrag geschlossen. Am 01.08.2022 hat K den von ihm geschuldeten Kaufpreis immer noch nicht bezahlt. V fragt sich, ob er den Kaufpreiszahlungsanspruch noch durchsetzen kann oder ob dieser bereits verjährt ist.
Einordnung
Nach Jahren bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
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