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§ 107 BGB, der Minderjährige legt eine gefälschte Einwilligungserklärung vor + guter Glaube an Volljährigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die 17-jährige K möchte eine Vespa bei Verkäufer V kaufen. Da Ks Eltern damit nicht einverstanden sind, fälscht sie eine Einverständniserklärung und legt diese V vor. V zeigt ihr eine rote Vespa für € 1.500, die K sehr gut gefällt. Laut V müsste K erst bei Lieferung bezahlen.
Einordnung
§ 107 BGB, der Minderjährige legt eine gefälschte Einwilligungserklärung vor + guter Glaube an Volljährigkeit
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Wirksame Erfüllung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen
Nachbarin N schuldet der 12-jährigen K noch €100 für die Gitarre, die sie K mit Einverständnis von Ks Eltern abgekauft hat. Als N die K zufällig am See trifft, möchte sie dies aus der Welt schaffen und übergibt ihr einen 100-Euro-Schein. Diesen verliert K auf dem Heimweg.
Grundfall + Normzweck des § 111 S. 1 BGB
Der 17-jährige K ist Eigentümer einer an Mieterin M vermieteten Wohnung, die er von seinem Großvater geerbt hat. Ohne das Wissen seiner Eltern kündigt K den Mietvertrag mit M, um dort selbst zu wohnen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).