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Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Selbstbindung der Verwaltung 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Landesministerium L bewilligt Corona-Hilfen auf Grundlage des Landeshaushaltsplans und verwaltungsinterner Richtlinien. Die ersten 12 Anträge wurden bewilligt. U, die die Voraussetzungen erfüllt, ist die 13. Antragstellerin. Der abergläubische Sachbearbeiter verweigert U die Hilfen.
Einordnung
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Selbstbindung der Verwaltung 1
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Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung 2)
Ministerium M gewährt nach seinem Haushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt eine Subvention für 4,5 Hektar. M lehnt die Subvention ab. M hat schon viele Subventionen an Verpächter von 4,5 Hektar bewilligt.
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.