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Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Gegen Beklagten B ergeht aufgrund seiner Säumnis in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln ein Versäumnisurteil. Dieses ist dem Anwalt A des B am 01.03. zugegangen, B selbst am 05.03. A hat bereits am 26.02. sein Mandat niedergelegt. Ein anderer Rechtsanwalt ist bisher nicht bestellt.
Einordnung
Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
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Frist - versäumt, da Verzögerungen im Postlauf des Gerichts
Am 15.11. wurde dem Beklagten B ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil zugestellt. Der Einspruch des B gegen das Versäumnisurteil ging bei Gericht am 25.11. ein. Der zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle erhielt die Einspruchsschrift aufgrund Verzögerungen im Postlauf des Gerichts erst am 10.12.

Frist - Einspruch zu spät, aber unverschuldete Säumnis (Rechtsanwaltsgehilfe) - Wiedereinsetzung
Der statthafte und formgerechte Einspruch des B geht erst nach Fristablauf bei Gericht ein. Grund dafür ist, dass Rechtsanwaltsgehilfe R aus Versehen den Schriftsatz an das falsche Gericht adressierte. R arbeitete bisher stets zuverlässig und auch sonst ist die Kanzlei optimal organisiert.