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§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer78 % lösen richtig
7. Mai 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine zwischenzeitlich mit T begründete Lebenspartnerschaft.

Einordnung

§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen

Examenstreffer 2020Examenstreffer NRW 2020

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