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§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine zwischenzeitlich mit T begründete Lebenspartnerschaft.
Einordnung
§ 252 StPO - Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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