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Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr. 2 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K begehrt von B Übereignung eines €500 teuren Mofas, das K von B gekauft hat und bislang nicht bezahlt wurde. Nach Klagezustellung wird B das Mofa gestohlen. K verlangt nunmehr von B €100 Schadensersatz, da K das Mofa für €600 an D weiterverkauft hätte. Im Übrigen erklärt K die Hauptsache für erledigt. B widerspricht beidem.
Einordnung
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr. 2 ZPO
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Nachträgliche objektive Klagehäufung
Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.
Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
Kläger K hat gegen die Beklagte B zunächst eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass B zum „Ersatz allen Schadens aus dem Verkehrsunfall (…)“ verpflichtet ist. Im Verlauf des Prozesses kann K seinen Schaden genau beziffern und beantragt nun ihre Verurteilung zur Zahlung von € 26.000.