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Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Kläger K hat gegen die Beklagte B zunächst eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass B zum „Ersatz allen Schadens aus dem Verkehrsunfall (…)“ verpflichtet ist. Im Verlauf des Prozesses kann K seinen Schaden genau beziffern und beantragt nun ihre Verurteilung zur Zahlung von € 26.000.
Einordnung
Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
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Nachträgliche objektive Klagehäufung
Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.

Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.