4,8(19.384 mal geöffnet in Jurafuchs)
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Krimiliebhaber K möchte von V einen neuen Fernseher für €2000 kaufen, um seine Krimis zu schauen. V und K einigen sich auf die Schriftform, um die Vertragsbedingungen zu fixieren. K übersendet V eine E-Mail mit eingescannter Unterschrift. V nimmt auf dieselbe Weise den Vertrag an.
Einordnung
§ 127 Abs. 2 BGB Erleichterungen (Telekommunikative Übermittlung)
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
§127 Abs. 2 BGB Erleichterung (Briefwechsel)
K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.
Vereinbarung einer Form – Wahrung der Form hat konstitutive Bedeutung
V möchte K ihren sprechenden Graupapageien Otto verkaufen. Bei der Verhandlung über den Preis und die Haltungsbedingungen stimmen sie ab, der Kaufvertrag müsse zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Drei Tage später einigen sie sich im mündlichen Gespräch über alle Vertragsbedingungen.