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Gesetzliche Prozessstandschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
S schuldet G €2.000. G verklagt S auf Zahlung. Da G dem Z ebenfalls €2.000 schuldet, tritt er im Verlauf des Verfahrens seinen Anspruch gegen S erfüllungshalber an Z ab. G verlangt von S nun Zahlung an Z.
Einordnung
Gesetzliche Prozessstandschaft
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Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer
K und B haben einen Kaufvertrag über den gebrauchten Staubsauger des B geschlossen. Da B Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verweigert, erhebt K Klage. Kurz darauf verkauft und übereignet B den Staubsauger jedoch an seinen Arbeitskollegen A.

Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe seiner Armbanduhr (§ 985 BGB). Kurz danach schenkt B die Uhr seinem Arbeitskollegen A. Dieser nimmt die Uhr hocherfreut an, obwohl er vom Prozess und Ks Eigentumsrecht Kenntnis hat. B wird antragsgemäß verurteilt.