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Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.
Einordnung
Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
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Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.
Grundfall: § 770 BGB
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.