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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung (§ 306 StGB). Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.
Einordnung
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
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