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Konkurrenzen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zeuge T wird vor Gericht vernommen. T sagt falsch aus und wird an diese Aussage vereidigt.
Einordnung
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Einführungsfall: § 160 StGB
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und „ruft diesem in Erinnerung“, dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen
T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden doch zur Tatzeit zusammen gewesen wären. T meint, F werde unvorsätzlich diese Angaben machen. Tatsächlich hat F den T durchschaut und sagt vorsätzlich zu seinen Gunsten falsch aus.