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Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.

Einordnung

Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft

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