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Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S und D sind verheiratet und leben in Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB). Sie verwalten ihr Vermögen gemeinschaftlich. G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €9.000. Gegen D hat er keinen Titel erwirkt. Als G den Billardtisch der Eheleute pfänden lässt, will D dagegen vorgehen.
Einordnung
Gesamthandsgemeinschaften: eheliche Gütergemeinschaft
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Beweislast / Eigentumsvermutung (§ 1362 BGB) bei Ehegatten
Eheleute S und D leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Geburtstag schenkt S dem D ein Gemälde seines Lieblingskünstlers, das D im Wohnzimmer aufhängt. G, der eine titulierte Forderung gegen S hat, lässt das Gemälde pfänden. D will sich dagegen wehren.

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