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Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer63 % lösen richtig
7. Mai 2026
29 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.

Einordnung

Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen

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