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Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

A wurde arbeitslos und bezog berechtigterweise Arbeitslosengeld II. Ihm war bekannt, dass er gesetzlich verpflichtet ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I), Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen unverzüglich gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Als er ein Jahr später eine neue Arbeitsstelle fand, teilte er dies der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit nicht mit. Er erhielt weiter Arbeitslosenhilfe, ohne dazu berechtigt zu sein.
Einordnung
Sozialhilfebetrug – Täuschung durch Unterlassen
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Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle – Keine Beobachtung durch Tankwart
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