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Abgrenzung Drohung – Warnung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T beobachtet, wie sein Kumpel O auf einem Parkplatz ein anderes Auto beim Ausparken schrammt und wegfährt. T sagt O, dass O mit „strafrechtlichen Konsequenzen“ rechnen müsse, wenn er sich nicht umgehend bei der Polizei melde. O ist so eingeschüchtert, dass er zur Polizei geht.
Einordnung
Abgrenzung Drohung – Warnung
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Empfindlichkeit des Übels
T hat ihr Auto verkehrsordnungswidrig abgestellt. Polizist P will wegen dieser Ordnungswidrigkeit eine Anzeige aufnehmen. T sagt, sie werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, sollte P die Anzeige nicht unterlassen. Eingeschüchtert hört P auf, den Vorfall aufzunehmen.

Drohung mit einem erlaubten Übel
Kaufhausdetektiv T hält die beim Diebstahl eines Schals erwischte 17-jährige O zum Zwecke einer Strafanzeige fest. T sagt O, er werde sie anzeigen, sollte sie nicht mit ihm schlafen. O fürchtet sich vor strafrechtlichen Konsequenzen und hat deswegen Sex mit T.