4,8(45.548 mal geöffnet in Jurafuchs)
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die zuständige Behörde gewährt G am 12.01.2021 Corona-Entschädigungszahlungen. Am 15.04.2021 bekommt Sachbearbeiter S einen Hinweis darauf, dass G nicht anspruchsberechtigt ist. Am 21.08.2021 hat S alle Tatsachen aufgeklärt. S nimmt den Verwaltungsakt am 20.04.2022 zurück.
Einordnung
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG: Fristbeginn
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Verjährung der Rücknahmebefugnis?
G beantragt Corona Entschädigungszahlungen. S bewilligt diese. Erst 10 Jahre später wird S bekannt, dass G tatsächlich keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte. Daraufhin nimmt S die Bewilligung innerhalb eines Jahres zurück.
Rücknahme eines begünstigenden VAs: Verwirkung der Rücknahmebefugnis
Stadt S bewilligt G Wirtschaftshilfen (€ 20.000). 40 Jahre später bemerkt S, dass G keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte. S nimmt die Bewilligung innerhalb eines Jahres zurück. G wusste nichts von seiner fehlenden Berechtigung und hat das Geld bereits ausgegeben.