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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E ist Eigentümerin einer Produktionshalle. Auf dem angrenzenden Nachbargrundstück der N möchte N Parkplätze errichten. Dafür lässt N durch Bauarbeiterin B einen zu tiefen Graben an der Grundstücksgrenze graben. Infolgedessen stürzt die Produktionshalle ein.
Einordnung
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch – Faktischer Duldungszwang wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 7 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 iVm 909 BGB gegen N?
2. Die Aushebung des Grabens stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung dar (§ 909 BGB). Steht E der Sache nach ein Abwehranspruch gegen N aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu?
3. Die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sind hier gegeben (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
4. Es kommt eine analoge Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) in Betracht.
5. Die Beeinträchtigung ist für E unzumutbar.
6. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung ist gegen B als Handlungsstörer zu richten (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
7. E kann von N einen angemessenen Ausgleich für die Schädigung verlangen (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog).
Fundstellen
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