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Katzenkönig-Fall – mittelbare Täterschaft bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Vordermannes?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
H bringt den leichtgläubigen T dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser würde Millionen von Menschen vernichten, wenn ihm nicht ein Menschenopfer dargeboten werde. Daher verübt T – wie von H geplant – ein Messerattentat auf die O und tötet sie.
Einordnung
Der Katzenkönig-Fall ist eigentlich unvorstellbar - und doch entschied der BGH bereits im Jahr 1988 über ihn. Bis heute ist er ein absoluter Klassiker. Eine Frau redet einem leichtgläubigen Polizisten ein, er müsse dem sogenannten „Katzenkönig“ ein Menschenopfer bringen, sonst würden Millionen von Menschen sterben. Der leichtgläubige Polizist glaubt ihr das – und versucht daraufhin, eine Blumenhändlerin zu erstechen, jedoch ohne Erfolg. Im „Katzenkönig-Fall“ trifft der BGH ein Leiturteil zur Abgrenzung der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zur Anstiftung (§ 26 StGB) in Fällen, in denen der Vordermann – hier unser Polizist – einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 S. 2 StGB) unterliegt. Der Fall behandelt häufige Probleme aus dem Strafrecht AT rund um Täterschaft und Teilnahme sowie Irrtümer. Im Mittelpunkt steht die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“.
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