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Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G hat gegen S einen fälligen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB). Da S immer noch nicht gezahlt hat, fordert G ihn auf, zu zahlen. Er will den S aber nicht gleich in Verzug setzen, weil er das unhöflich fände.
Einordnung
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung (Mahnung, § 286 Abs. 1 BGB)
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