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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

F hat drei Wohnungen gekauft. Für die erste Wohnung schließt sie mit M einen Mietvertrag ab. In diesem steht in § 3, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen trägt. Den Mietvertrag möchte F später auch für die zwei anderen Wohnungen verwenden.
Einordnung
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
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§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – für eine Vielzahl von Verträgen
Der Hauseigentümer H vermietet sein einziges Haus an den Mieter M und verwendet dabei ein Mietvertragsformular aus einem Vermieterhandbuch, in das lediglich die Parteien, der Mietzins und die Vertragsdauer eingesetzt werden müssen. Die Schönheitsreparaturen werden in dem Formular auf den Mieter abgewälzt.

§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen (-)
H will seine Eigentumswohnung an M vermieten. Er findet auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau F einen von ihr entworfenen Mietvertrag mit Schönheitsreparaturklausel, den sie mit X über eine andere Immobilie geschlossen hatte. Er verwendet diesen für den Mietvertrag mit M.