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Ausnahmen vom Verwertungsverbot - Der Beschuldigte kennt seine Rechte
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn vorher nicht über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein.
Einordnung
Ausnahmen vom Verwertungsverbot - Der Beschuldigte kennt seine Rechte
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