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Ausnahmen vom Verwertungsverbot - Der Beschuldigte kennt seine Rechte

einfach
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7. Mai 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn vorher nicht über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein.

Einordnung

Ausnahmen vom Verwertungsverbot - Der Beschuldigte kennt seine Rechte

Wie funktioniert Jurafuchs?

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