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§ 439 Abs. 4 BGB – Relative Unverhältnismäßigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Anwältin A kauft bei Handyhändler H für ihre selbstständige berufliche Tätigkeit ein neues iPad Pro für €1.500. Als nach einem Monat einer der Lautstärkeregler abfällt, verlangt sie von H Lieferung eines neuen iPads (Kosten: €500). H verweigert dies und will lieber das iPad reparieren (Kosten: €5).
Einordnung
§ 439 Abs. 4 BGB – Relative Unverhältnismäßigkeit
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Nutzungsersatz nach Nacherfüllung (§ 439 Abs. 6 BGB) Verbraucher
Studentin S hat bei Amazon (A) eine Playstation 5 gekauft. Nach 23 Monaten springt sie wegen eines irreparablen Herstellungsfehlers nicht mehr an. S verlangt von A Lieferung einer neuen Playstation.
§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
Unternehmer U kauft bei Immobilienhändler I ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €50.000, die auch dem objektiven Wert im mangelfreien Zustand entsprechen. Das Haus ist schimmelbefallen und daher nur €25.000 wert; eine Mangelbeseitigung würde €150.000 kosten.