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§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Um seinem angeklagten Bruder A ein falsches Alibi zu verschaffen, sagt T, der über die Tat des A nichts weiß, vor Gericht als Zeuge uneidlich falsch aus, A habe ihn zur Tatzeit besucht.
Einordnung
§ 157: Notwendigkeit der Konfliktsituation
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§ 154 StGB: Einführungsfall
T sagt als Zeuge wider besseres Wissen wahrheitswidrig aus, dass er mit dem Angeklagten A zum Tatzeitpunkt Eis essen war. Dies beschwört er auch vor Gericht.
§ 157: Angehörigeneigenschaft – analog auf nahestehende Personen?
T wird als Zeuge uneidlich vor Gericht vernommen. Um seine Freundin, mit der er in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, zu schützen, sagt er falsch aus und berichtet nichts über den von ihr begangenen Diebstahl.