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Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der seriös auftretende Hehler H verkauft B eine gestohlene Uhr. B weiß dabei nicht, dass es sich um eine gestohlene Uhr handelt, erfährt dies jedoch kurz danach. Bei einem Einbruch wird B die Uhr durch Dieb D entwendet. Zwei Jahre später verlangt B die Uhr von D heraus.
Einordnung
Anspruchsausschluss nach § 1007 Abs. 3 BGB
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