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Unterlassungsanspruch trotz bestandskräftiger Baugenehmigung

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9. Mai 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung (BGH Urt. v. 21.1.2022 – V ZR 76/20): In der Illustration erkennt man einen B-Plan. Eine Getreideübergabehalle ragt aber zum Teil auf ein anderes Grundstück innerhalb des Plangebiet

K ist Grundstückseigentümer in einem durch B-Plan ausgewiesenen allgemeinem Wohngebiet. B betreibt außerhalb des Plangebiets Landwirtschaft. Seine Getreideübergabehalle ragt aber zum Teil auf Bs Grundstück innerhalb des Plangebiets. B hat hierfür eine bestandskräftige Baugenehmigung. K will dennoch, dass B die landwirtschaftliche Nutzung der Halle unterlässt.

Einordnung

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung bestehe. Aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung ist daher der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Grundsätzlich schließt eine bestandskräftige Baugenehmigung zivilrechtliche Abwehrrechte (z.B. §§ 905ff. BGB) nicht aus, da entgegenstehende private Drittrechte im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Zivilrechtliche Ansprüche, die tatbestandlich den Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift voraussetzen, scheiden jedoch aus, wenn dieser Verstoß durch die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist. Andernfalls könnte die Bestandskraft einfach über die Zivilgerichte umgangen werden. Da die landwirtschaftliche Nutzung bestandskräftig genehmigt ist, liegt kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch und damit kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor.

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