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Unterlassungsanspruch trotz bestandskräftiger Baugenehmigung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K ist Grundstückseigentümer in einem durch B-Plan ausgewiesenen allgemeinem Wohngebiet. B betreibt außerhalb des Plangebiets Landwirtschaft. Seine Getreideübergabehalle ragt aber zum Teil auf Bs Grundstück innerhalb des Plangebiets. B hat hierfür eine bestandskräftige Baugenehmigung. K will dennoch, dass B die landwirtschaftliche Nutzung der Halle unterlässt.
Einordnung
Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei bestandskräftiger Baugenehmigung bestehe. Aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung ist daher der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Grundsätzlich schließt eine bestandskräftige Baugenehmigung zivilrechtliche Abwehrrechte (z.B. §§ 905ff. BGB) nicht aus, da entgegenstehende private Drittrechte im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Zivilrechtliche Ansprüche, die tatbestandlich den Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift voraussetzen, scheiden jedoch aus, wenn dieser Verstoß durch die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist. Andernfalls könnte die Bestandskraft einfach über die Zivilgerichte umgangen werden. Da die landwirtschaftliche Nutzung bestandskräftig genehmigt ist, liegt kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch und damit kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor.
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